Finanzierung

 
Kostenerstattung

Bitte erkundigen Sie sich bezüglich aller Punkte, die hier aufgezählt sind, eingehend bei Ihrer Krankenkasse, denn besonders bei den niederschwelligen Entlastungsleistungen gibt es bei den Kassen unterschiedliche Beurteilungen.
Ist bei Ihnen oder Ihrem Angehörigen ein Pflegegrad vorhanden und wird die Pflege seit mindestens 6 Monaten durchgeführt, ist es möglich, die Kosten (oder einen Teil davon) durch die Pflegekasse erstattet zu bekommen. Die Voraussetzung ist jedoch, daß die Begleitperson nicht verwandt oder verschwägert mit dem zu Begleitenden ist.

 

Kostenerstattung durch ‚Niederschwellige Entlastungsangebote‘

Ab 2017 erhalten alle Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1 bis 5 einen Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat, der zweckgebunden gezahlt wird. Hier einige Beispiele, die für einen Ausflug oder eine Reise für Sie interessant sein könnten.

  • Stundenweise Betreuung von Demenzkranken
  • Pflegen von sozialen Kontakten (z.B. Fahrten zu Verwandten)
  • Betreuter Urlaub
  • Begleitung einer Betreuungskraft

Das Schöne an dem Entlastungsbetrag ist, daß sie ihn ’sammeln‘ können, d.h. Sie müssen ihn nicht monatlich verbrauchen, sondern können ihn beispielsweise 12 Monate lang ansparen und ihn dann für eine Reise mit Begleitung verwenden.

 

Kostenerstattung bei Verhinderungspflege stundenweise

Eine Bezuschussung durch die Pflegekasse kann auch nur für einige Stunden möglich sein. Wenn die Dauer 8 h nicht überschreitet, wird das Pflegegeld nicht gekürzt und es wird auch nicht auf die Verhinderungstage angerechnet.

 

Kostenerstattung im Rahmen der Verhinderungs- bzw Kurzzeitpflege

Eine Verhinderungspflege kann nicht nur zu Hause durchgeführt, sondern auch im Rahmen eines Urlaubes in Anspruch genommen werden. Dabei können Kosten bis zu 1612 € erstattet werden. Möglich ist auch eine Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, bei der maximal 2418 € erstattet werden können.

 

==> Somit ist eine Übernahme der Kosten ganz oder zu großen Teilen möglich.

 

Vergünstigungen bei Schwerbehinderung

  • Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis → EU-einheitlicher Parkausweis → befreit von Beschränkungen des Haltens und Parkens im Straßenverkehr → Erlaubt ist das Parken auf Behindertenparkplätzen → Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeiten → Parken an Parkuhren ohne Gebühr und zeitliche Beschränkungen → unentgeltlicher Nutzung der Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
  • Merkzeichen B → Begleitperson fährt kostenlos im öffentlichen Personenverkehr, auch im Fernverkehr und bei Flugreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gibt es Vergünstigungen → Mehrkosten im Urlaub durch Begleitung kann zusätzlich zum Pauschalbetrag auch als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden
  • Bahncard → Schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 erhalten die BahnCard 25 und BahnCard 50 zum ermäßigten Preis.

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

Gemeinsam geht mehr – Gemeinsam geht’s besser!